LUIS Technology GmbH
Einkaufs­bedingungen

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Verträge (nachfolgend „Bestellungen“) zwischen der LUIS Technology GmbH, geschäftsansässig Hammer Deich 70, 20357 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139177 (nachfolgend „Besteller“) und dem Lieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend „Lieferant“) über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Gegenständen und/oder die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen an den Besteller (gemeinsam „Vertragsprodukte“). Besteller und Lieferant werden nachfolgend jeweils auch als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.

Andere Vertragsbedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, werden nur dann Bestandteil des Vertrags, soweit der Besteller sich ausdrücklich mit ihrer Geltung in Textform einverstanden erklärt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant auf die Geltung solcher Vertragsbedingungen in Lieferscheinen, Einzelkorrespondenz, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Dokumenten ausdrücklich hinweist und der Besteller diesen nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht.

Diese AEB finden ferner keine Anwendung, soweit zwischen den Parteien ein Rahmenliefervertrag wirksam abgeschlossen wurde und dieser auf die jeweilige Bestellung oder den Einzelabruf Anwendung findet.

Vertragsprodukt im Sinne dieser AEB sind alle in den Bestellungen aufgeführten und definierten Produkte und Dienst-/Werkleistungen. Änderungen der Produktspezifikationen sind nur durch eine einvernehmliche Änderung der Bestellung durch die Parteien zulässig.

Zwischen den Parteien getroffene individuelle Vereinbarungen und Abreden (insbesondere Bestellungen) gehen diesen AEB vor. Im Falle von Widersprüchen zwischen individuellen Vereinbarungen der Parteien gilt im Zweifel die später getroffene Vereinbarung vorrangig.

Der Besteller behält sich das Recht vor, diese AEB jederzeit zu ändern. Jede Änderung dieser AEB ist für den Lieferanten verbindlich, sobald sie ihm in Textform zur Kenntnis gebracht wurde. Die Änderungen gelten jeweils nur für solche Bestellungen, die nach Zugang der Änderungsmitteilung bei dem Lieferanten vereinbart wurden, es sei denn die Parteien vereinbaren deren Geltung für frühere Bestellungen ausdrücklich mindestens in Textform.

 

§ 2 Zustandekommen von Verträgen (Bestellungen)

Vertragliche Verpflichtungen werden zwischen den Parteien durch Angebot und Annahme begründet.

Eine Bestellung gilt frühestens mit Abgabe des Angebots der Bestellung oder deren Bestätigung durch den Besteller in Textform als verbindlich. Der Lieferant ist gehalten, ein Angebot des Bestellers innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen in Textform zu bestätigen (Annahme).

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die jeweils andere Partei nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung.

In der Bestellung werden üblicherweise die Bezeichnung des bestellten Vertragsprodukts, die Mengen, die Preise, die Liefer-bzw. Leistungsbedingungen, der Liefer-bzw. Leistungsort sowie Liefer-bzw. Leistungszeiten festgelegt. Ein entsprechendes Dokument kann sowohl mehrere Lieferzeiträume als auch unterschiedliche Vertragsprodukte betreffen. Des Weiteren können bei Bedarf in der Bestellung Sicherheitsbestände definiert werden, sowie deren Liefer- und Wiederbeschaffungszeit.

Bestellungen und ihre Annahme oder Bestätigung sowie ihre Änderungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von beiden Parteien in Textform bestätigt wurden. Die Übersendung von PDF-Dokumenten aus einem Warenwirtschaftssystem (ERP) genügt dieser Form.

 

§ 3 Stornierung von Bestellungen

Der Besteller ist berechtigt, eine Bestellung jederzeit aus sachlichem Grund ganz oder teilweise zu stornieren, mit der Rechtsfolge, dass die jeweilige Pflicht zur Lieferung und Abnahme mit Zugang der Stornierung beim Lieferanten erlischt („Stornierung“). Ein sachlicher Grund liegt in der Regel vor, wenn

  • der Besteller selbst von einem Kunden eine Stornierung eines Auftrags erhalten hat, für dessen Erfüllung er die Vertragsprodukte des Lieferanten benötigt hätte,
  • die Vertragsprodukte nicht mehr den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik entsprechen,
  • die jeweiligen Vertragsprodukte nicht mehr den technischen, sicherheitsrelevanten oder produkttechnischen Anforderungen des Endproduktes entsprechen,
  • der Besteller die Vertragsprodukte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (z.B. fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden kann, oder
  • die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

Die Stornierung bedarf der Textform.

Ab Zugang der Stornierung hat der Lieferant die Bearbeitung/Produktion, Lieferung und die Bestellung von Rohstoffen oder Vorprodukten der betroffenen Bestellung unverzüglich einzustellen bzw. nach Möglichkeit zu stornieren.

Der Lieferant ist in einem solchen Fall verpflichtet, die betreffenden Vertragsprodukte sowie die für die Bearbeitung/Produktion vorgehaltenen Rohstoffe sowie Vorprodukte nach Möglichkeit anderweitig zu verwenden oder zu veräußern. Soweit dem Lieferanten dies nicht gelingt oder ihm dies nicht zumutbar ist, hat der Besteller dem Lieferanten die aufgrund der bereits in Bezug auf die Bestellung entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Kosten zu ersetzen deren Höhe davon abhängt, in welchem Stadium des Fertigungsprozesses sich die Vertragsprodukte oder die Vorbereitung der sonstigen Leistung bei dem Lieferanten im Zeitpunkt der Stornierung befunden haben und inwieweit die Vertragsprodukte, Vorprodukte und für Bearbeitung/Produktion vorgehaltenen Stoffe anderweitig verwendbar oder veräußerbar sind. Der Lieferant ist verpflichtet, sich um eine mögliche Kostenreduktion zu bemühen. Der Kostenersatz ist beschränkt auf die reinen Kosten. Erstattet werden insbesondere nicht der entgangene Gewinn, Produktionsausfall, Produktionsstillstand, etc. des Lieferanten. Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Lieferant die vorstehenden Maßnahmen zur Einstellung der betreffenden Bestellung zu spät veranlasst hat, sind nicht zu ersetzen. Die Kostenerstattungspflicht des Bestellers gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant den Grund für die Stornierung wegen Verstoß gegen den Vertrag mit dem Besteller oder Gesetz zu vertreten hat.

Der Anspruch auf entstandene Kosten ist unverzüglich spätestens nach Stornierung der Bestellung in nachvollziehbarer Weise geltend zu machen

 

§ 4 Änderungen

Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang eines Änderungsverlangens dessen Durchführbarkeit zu prüfen und dem Besteller in Textform ein angemessenes Angebot über eventuelle Mehr- oder Minderkosten einschließlich der Auswirkungen auf Funktion, Gewicht, Qualität, Termine und Preise, die durch die Änderungen entstehen, zu übermitteln. Die Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wird erst wirksam, nachdem der Besteller das von dem Lieferanten übermittelte Angebot nochmals in Textform bestätigt hat. Erfolgt keine Bestätigung innerhalb von einer (1) Woche nach Zugang des Angebots, gilt die Änderung als zurückgewiesen und nicht erfolgt. In diesem Falle bleibt die ursprüngliche Bestellung unverändert, es sei denn der Besteller hat bereits in seinem Änderungsverlangen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in diesem Falle eine Stornierung wünscht.

Der Besteller ist bis drei (3) Werktage vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin berechtigt, den Liefertermin um bis zu dreißig (30) Tage zu verschieben. Der Besteller ist in diesem Falle lediglich verpflichtet, dem Lieferanten dadurch entstehende zusätzliche Lagerkosten zu erstatten, soweit der Lieferant diese in geeigneter Form darlegt und nachweist.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle durch die Änderungen gem. diesem § 4 verursachten Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn er aus produktionstechnischen oder aus anderen Gründen eine Änderung an einem Vertragsprodukt in Konstruktion oder Funktion für erforderlich oder sachdienlich hält. Der Besteller wird dem Lieferanten in Textform mitteilen, ob und unter welchen Bedingungen die vom Lieferanten vorgeschlagenen Abweichungen vom Besteller akzeptiert werden. Ohne vorherige Zustimmung in Textform des Bestellers ist der Lieferant nicht berechtigt, von ihm vorgeschlagene Abweichungen vorzunehmen.

Eine vorherige Zustimmung des Bestellers ist insbesondere in Bezug auf solche Änderungen, die Folgen bzw. Abweichungen in Bezug auf Produktsicherheit, Spezifikationen/Zeichnungen, das Abnahmeprüfverfahren, Genehmigung und Qualifikationen, funktionelle Eigenschaften (wie z.B. Leistungsmerkmale, Gewicht, Software, Zuverlässigkeit), Austauschbarkeit/Schnittstellenmerkmale, Testgeräte und Einzelteile nach sich ziehen können, zwingend notwendig.

 

§ 5 Liefer-/Leistungszeit, Verzug

Die in der jeweiligen Bestellung genannten Liefer- bzw. Leistungstermine sind vorbehaltlich § 4.2 verbindlich.

Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine zu erfüllen. Es gilt das Datum des Wareneingangs/Annahme beim Besteller.

Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettolieferwertes der im Verzug befindlichen Vertragsprodukte bzw. vertraglich geschuldeter Leistungen pro vollendete Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 20 % des Gesamtnettolieferwertes der im Verzug befindlichen Vertragsprodukte. Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. In der Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung liegt kein Verzicht auf die Vertragsstrafe oder etwaige Schadensersatzansprüche.

Verlängern sich die (Wieder-)Beschaffungszeiten für Vertragsprodukte des Lieferanten, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich hierüber zu informieren. Dies entbindet den Lieferanten jedoch nicht von der Einhaltung bereits vereinbarter Liefer- bzw. Leistungstermine und Liefer- bzw. Leistungszeiten.

Auf Anforderung des Bestellers ist der Lieferant jederzeit verpflichtet, dem Besteller einen Bericht über den Status einer Bestellung und/oder der durchgeführten oder geplanten Leistungen, zu deren Ausführung oder andere mit diesen zusammenhängenden Informationen zu geben.

 

§ 6 Produktbeschaffenheit, Qualitätsmanagement, Gewährleistung

Soweit in diesen AEB, einer Bestellung oder einer ggf. gesondert abzuschließenden Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregelungen.

Der Lieferant wird die Vertragsprodukte frei von Sach- und Rechtsmängeln und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften herstellen und liefern bzw. erbringen. Dabei haben die Vertragsprodukte den jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen, einschließlich der vom Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen/Spezifikationen, zu entsprechen.

Die in einer sonstigen Vereinbarung, diesen AEB sowie in den Bestellungen festgelegten Spezifikationen und sonstigen Leistungsbeschreibungen gelten als vereinbarte Beschaffenheit des jeweiligen Vertragsprodukts im Sinne der §§ 434 Abs. 2 Nr. 1, 633 Abs. 2 S. 1 BGB.

Die Annahme der gelieferten Vertragsprodukte durch den Besteller befreit den Lieferanten nicht von der Haftung für eventuelle Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln an den Vertragsprodukten oder wegen Liefer- bzw. Leistungsverzugs des Lieferanten.

Das Qualitätsanforderungssystem des Lieferanten sollte mindestens den Anforderungen der ISO 9001, alternativ IATF 16949, jeweils neueste Version oder einer äquivalenten Übersetzung entsprechen. Im Rahmen der Einhaltung von Umweltstandards, ist der Lieferant verpflichtet, eine Zertifizierung nach ISO14001 oder EMAS anzustreben.

Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Vertragsprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Besteller ausschließen oder beeinträchtigen. Näheres regelt § 14.4.

Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren sechsunddreißig (36) Monate nach Lieferung des Vertragsproduktes durch den Lieferanten.

 

§ 7 Richtlinien, Regularien

Sämtliche Vertragsprodukte müssen den RoHS, REACH und WEEE-Richtlinien entsprechen. Sollten die Vertragsprodukte diesen Richtlinien nicht entsprechen, müssen entsprechende Vermerke auf den betreffenden Lieferschienen und Rechnungen deutlich sichtbar sein, sowie eine unverzügliche Information über diese Umstände nach deren Feststellung in Textform an den Besteller erfolgen. Sollten die vorgenannten Dokumente entsprechende Vermerke nicht enthalten, gelten die Waren als entsprechend durch den Lieferanten geprüft und als konform mit den Richtlinien bzw. von diesen nicht betroffen.

Sämtliche Vertragsprodukte müssen vor ihrer Lieferung bzw. Leistung durch den Lieferanten hinsichtlich der Anwendbarkeit der und Konformität mit den Regularien des Dodd-Frank-Act, der International Traffic in Arms Regulations (ITAR), sowie den Dual-Use Regularien überprüft werden. Sollten die Vertragsprodukte Hindernissen in Bezug auf die vorgenannten Regularien unterliegen, hat der Lieferant dies dem Besteller unverzüglich in Textform mitzuteilen und auf sämtlichen betreffenden Lieferscheinen und Rechnungen zu vermerken. Sollten die vorgenannten Dokumente keine Vermerke enthalten, wonach die Waren nicht den vorgenannten Regularien entsprechen, gelten die Waren als entsprechend durch den Lieferanten geprüft und als konform mit den Regularien bzw. von diesen nicht betroffen.

Soweit Vertragsprodukte den Anforderungen dieses § 7 nicht oder nicht vollständig entsprechen („Nichtkonformität“), ist der Besteller nur dann verpflichtet diese anzunehmen, wenn er vor oder gleichzeitig während der Vereinbarung einer Bestellung, das Fehlen der betreffenden Eigenschaft ausdrücklich in Textform akzeptiert hat. In allen anderen Fällen einer Nichtkonformität, ist der Besteller berechtigt die Ware zurückzuweisen. Erfolgt dennoch eine Annahme, gilt diese als nur unter Vorbehalt erfolgt, es sei denn der Besteller hat sein Einverständnis mit der Nichtkonformität ausdrücklich in Textform erklärt.

 

§ 8 Lieferung

Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweilige Bestellung entsprechend der in der Bestellung festgelegten Anforderungen an den Besteller bzw. den vereinbarten Adressaten zu versenden und zu liefern. Er hat die Vertragsprodukte dabei so zu verpacken, dass weder Beschädigungen noch sonstige Beeinträchtigungen an dem Produkt auftreten können.

Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung des Bestellers in Textform nicht zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt. Mehrkosten, die in Folge einer solchen Teillieferung oder -leistung entstehen, trägt der Lieferant, es sei denn der Besteller hat die Teillieferung oder -leistung verlangt oder sonst schuldhaft zu verantworten.

Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer und Positionsnummer, wenn vorhanden Serien- oder Chargennummern sowie Versandtag, Verpackungsart, Warenbezeichnung, Menge und Gewicht der Sendung angibt. Die in den Bestellungen vereinbarten oder gesetzlich neben dem Lieferschein erforderlichen Versanddokumente wie ggf. Zollunterlagen und Frachtbriefe müssen ebenfalls zusammen mit der Sendung geliefert werden. Der Lieferant hat zudem sicherzustellen, dass der Besteller zusätzlich unverzüglich nach Versand der Ware eine Kopie der vorgenannten Dokumente, einschließlich des Lieferscheins, per E-Mail an die zuletzt durch den Besteller in Textform mitgeteilten E-Mail-Adressen der Qualitätssicherung sowie des Einkaufs des Bestellers erhält.

Für den Fall, dass in einer Bestellung die Bemerkung „100% Ausgangsprüfung“ ausgewiesen wird oder der Besteller dies nach Maßgabe von § 3.2 verlangt, ist der Lieferant verpflichtet, ein Werksprüfzeugnis/Prüfprotokoll in Bezug auf die Korrektheit jedes zu liefernden Vertragsprodukts nach Maßgabe aller vereinbarten Prüfparameter zu erstellen und der Lieferung beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, sowohl auf der Packliste als auch auf der Rechnung zu vermerken, dass eine entsprechende Ausgangsprüfung durch den Lieferanten stattgefunden hat. Das Werksprüfzeugnis hat der Lieferant unverzüglich nach Versand der Ware per E-Mail an die zuletzt durch den Besteller in Textform mitgeteilten E-Mail-Adressen der Qualitätssicherung und des Einkaufs des Bestellers zu senden.

Für den Fall, dass der Lieferant ein gem. §§ 8.2-8.4 erforderliches Dokument der Lieferung nicht mit der Lieferung bzw. bis zur Lieferung an den Besteller übermittelt hat, kann der Besteller die Annahme der Lieferung verweigern. In diesem Fall ist der Besteller nicht verpflichtet, für die Lieferung Zahlungen an den Lieferanten zu leisten. Die Erfüllungspflicht des Lieferanten gilt insoweit unberührt fort. Die Gewährleistungsregelungen gelten unberührt fort.

 

§ 9 Wareneingangsprüfung, Warenausgangsprüfung

Soweit Gegenstand der Bestellung die Lieferung beweglicher Sachen ist, erfolgt die Prüfung der Vertragsprodukte in erster Linie durch eine Warenausgangsprüfung beim Lieferanten. Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten die Regelungen dieses § 9.

Wareneingangsprüfung

Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Wareneingangskontrolle durch den Besteller bezüglich der Vertragsprodukte nur in Bezug auf äußerlich erkennbare Mängel stattfindet. Hierzu obliegt es dem Besteller, die folgenden Umstände unverzüglich spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Wareneingang der Vertragsprodukte zu prüfen:

  • Identitätsprüfung anhand der Verpackungseinheit (Stichprobe)
  • Mengenprüfung
  • Sichtprüfung auf Unversehrtheit der Verpackung
  • Prüfung der mitgelieferten Dokumente auf Vorhandensein und Vollständigkeit
  • Prüfung auf offensichtliche Mängel der gelieferten Vertragsprodukte nach stichprobenartiger Öffnung einer Verpackung.

Stellt der Besteller im Rahmen dieser vereinfachten Wareneingangsprüfung Mängel fest, hat er diese dem Lieferanten unverzüglich spätestens innerhalb von weiteren fünf (5) Werktagen nach Feststellung des Mangels in Textform anzuzeigen.

Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine Haftpflichtversicherung die vorstehende Abänderung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten anerkennt, ohne dass dadurch der bestehende Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung beeinträchtigt wird.

Der Besteller ist berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen von Vertragsprodukten zurückzuweisen, soweit diese mangelhaft sind oder nicht mit den Vorgaben dieser AEB, der jeweiligen Bestellung oder sonstigen Verträgen zwischen den Parteien übereinstimmen und der Mangel nicht nur vorübergehend oder unerheblich ist. Der Besteller wird den Lieferanten von der Zurückweisung in Textform unter der Angabe der Gründe unterrichten. Der Besteller hält sich das Recht vor, dem Lieferanten entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Mängelanzeige zu berechnen.

Zeigt sich ein Mangel erst später ist der Besteller gleichwohl verpflichtet, dies dem Lieferanten innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Kenntnis von dem Mangel anzuzeigen.

Warenausgangsprüfung

Die Parteien sind sich einig, dass eine genaue Prüfung der Vertragsprodukte im Rahmen einer Warenausgangsprüfung durch den Lieferanten stattfindet. Die Warenausgangsprüfung umfasst die Überprüfung auf ordnungsgemäße Umsetzung der Herstellung und Leistung, sowie einer Qualitätsprüfung anhand von Stichproben.

Soweit in einer Bestellung oder einem Einzelabruf nach Maßgabe von § 4 vorgesehen oder gesondert von dem Besteller verlangt, hat eine vollständige Prüfung sämtlicher Vertragsprodukte (d.h. 100% der gelieferten Stückzahl) durch den Lieferanten zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller, soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart. Wurden in einer früheren Lieferung Mängel festgestellt, ist der Lieferant verpflichtet, eine vollständige Prüfung der Ware auf eigene Kosten durchzuführen, wenn der Besteller dies verlangt. Der Lieferant erstellt zu jeder Warenausgangsprüfung ein Werkprüfungszeugnis und stellt dies dem Besteller gemäß § 8.4 zur Verfügung.

Die Stichprobenziehung erfolgt während des letzten Herstellungsschrittes unmittelbar vor dem Verpacken. Die Stichproben werden repräsentativ über das gesamte Los verteilt gezogen. Ausgangspunkt für den zu ziehenden Stichprobenumfang (abgeleitet von ISO 2859-1, Prüfniveau S4, Tabelle 2-A) ist die zu erzielende Sollmenge (Bestellmenge). Die Auswertung und Beurteilung der Stichproben sowie die Freigabe und Erstellung des Prüfzeugnisses erfolgt im Rahmen der Endprüfung durch Mitarbeiter der Qualitätsprüfung des Lieferanten.

 

§ 10 Erfüllungsort, Incoterms, Gefahrübergang

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der in der Bestellung angegebene Lieferort. Ist ein Lieferort nicht angegeben und ergibt sich dieser auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt der Firmensitz des Bestellers als Erfüllungsort.

Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt Delivered Duty Paid (DDP, Incoterms 2020). Abweichende Incoterms oder Lieferbedingungen müssen in Textform vereinbart sein.
Soweit nicht in einer Bestellung oder den anwendbaren Incoterms etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr erst mit der vollständigen Anlieferung der Bestellung am Erfüllungsort auf den Besteller über.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers für die jeweiligen Vertragsprodukte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehälte ausgeschlossen, soweit die Parteien diese nicht in Textform vereinbart haben.

 

§ 12 Preise

Die Preise richten sich nach der der in der Bestellung oder in sonstigen Vereinbarungen getroffenen Preisfestlegungen.

Der ausgewiesene Preis versteht sich als verbindlicher Nettofestpreis zzgl. gesetzlich anfallender Umsatzsteuern.

Die vereinbarten Preise schließen Verpackung und Lieferung frei Haus an den Lieferort ein (gemäß Delivered Duty Paid (DDP, Incoterms 2020)).

 

§ 13 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Lieferanten in Form der Übersendung einer Handelsrechnung nach der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung der in der Bestellung festgelegten Vertragsprodukte durch den Lieferanten. Die Übersendung der Handelsrechnung hat dabei bevorzugt im Wege der elektronischen Übermittlung an invoices@luis.de zu erfolgen.

Die Rechnung ist innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungseingang sowie nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung (einschließlich Lieferung bzw. Übersendung der in Bezug auf die Lieferung vertraglich vereinbarten Lieferscheine, Werkprüfzeugnisse und sonstigen Dokumente) zur Zahlung fällig. Der Lieferant gewährt dem Besteller einen Skonto von 3% bei einer Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Werktagen ab Rechnungseingang sowie Vorliegen der weiteren vorgenannten Fälligkeitsvoraussetzungen.

Sämtliche Rechnungen müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UstG entsprechen und haben mindestens die folgenden Angaben in Textform zu enthalten: Datum der Bestellung, Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Liefer- bzw. Leistungsdatum, Liefermenge bzw. Leistungsumfang, Liefer- bzw. Leistungsort. Verzögert sich die Bearbeitung der Bezahlung durch den Besteller im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsablaufs, weil eine oder mehrere Angaben gem. diesem § 3 fehlen oder nicht korrekt sind, so verlängert sich die in § 13.2 genannte Frist um den Zeitraum der Verzögerung.

 

§ 14 Haftung des Lieferanten, Verjährung

Grundsatz

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht abweichend in diesen AEB geregelt.

Behandlung von Drittansprüchen

Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, soweit diese auf ein von ihm geliefertes mangelhaftes Vertragsprodukt oder eine sonstige Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen sind. Soweit der Lieferant einen Produkthaftungsschaden zu vertreten hat, ist er verpflichtet, dem Besteller den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen sowie von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Macht ein Dritter Ansprüche gegen den Besteller aus Produkthaftungsrecht, im Rahmen der Gewährleistung oder sonst im Zusammenhang mit einem Vertragsprodukt in Textform geltend, wird der Besteller den Lieferanten hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall konstruktiv an der Lösung des Problems zusammenzuarbeiten.

Rückrufaktion

Für eventuell durchzuführende Rückrufaktionen für durch den Lieferanten gelieferte Vertragsprodukte übernimmt der Lieferant im Rahmen seiner Haftung die Verantwortung und trägt die Kosten. Diesbezüglich ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller oder seinem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

Schutzrechtsverletzungen

  • Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Besteller ausschließen oder beeinträchtigen.
  • Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter und angemessener Kosten frei, die wegen der Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Vertragsprodukte (einschließlich erbrachter Arbeitsergebnisse) gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er Kenntnis von Umständen (einschließlich Rechte Dritter) erhält, die der berechtigten Nutzung der Vertragsprodukte durch den Besteller oder seiner Kunden entgegenstehen.
  • Der Besteller wird diesbezüglich erforderliche Rechtsstreitigkeiten nach seiner Wahl selbst im eigenen Namen führen. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall konstruktiv an der Lösung des Problems zusammenzuarbeiten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die ihm zustehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Rahmenliefervertrag und/oder den Bestellungen und/oder Einzelabrufen zurückzutreten.

Verjährung

  • Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten im Zusammenhang mit der Gewährleistung für Vertragsprodukte verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten ab Gefahrübergang.
  • Im Falle von Drittansprüchen verjähren Ansprüche auf Schadensersatz oder Freistellung in jedem Falle frühestens zwölf (12) Monate nach rechtskräftigem Abschluss eines entsprechenden Rechtsstreits oder Abschluss eines Vergleichs in Bezug auf solche Drittansprüche.
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Versicherungen

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht- sowie eine Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung (jeweils mindestens fünf (5) Mio. Euro pro Schadensfall), die die Vertragspflichten gemäß den Bestellungen umfassen, zu unterhalten. Auf Verlangen des Bestellers hat er diese entsprechend nachzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Produkthaftpflichtversicherung auch nach Durchführung der letzten Lieferung oder Leistung für mindestens weitere fünf (5) Jahre zu unterhalten. Diese Regelung bzw. die vorgenannten Versicherungen stellen keine Haftungsbegrenzung zugunsten des Lieferanten dar.

 

§ 15 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung oder Abnahme befreit.

Höhere Gewalt im Sinne dieser AEB ist jedes außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich beispielsweise Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Aufruhr, Cyber-Eingriffe, Epidemien, Pandemien, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsengpässe und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten der jeweiligen Partei gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch eines der genannten Ereignisse an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.

Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt in Textform anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

Die Parteien werden bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen konstruktiv zusammenzuarbeiten und über eine angemessene Vertragsanpassung oder eine Pausierung der Bestellungen sowie darüber verhandeln, ob nach Beendigung der höheren Gewalt die während dieser Zeit nicht gelieferten Vertragsprodukte nachgeliefert bzw. nicht erbrachte Leistungen erbracht werden sollen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach dem Zugang der Information bei der nicht betroffenen Partei keine Einigung zu Stande oder ist absehbar, dass eine Lösung oder sonstige Besserung der Lage im Rahmen dieser Frist nicht möglich sein wird, ist jede Partei berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs (6) Wochen seit dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin andauert und der betroffenen Partei ein weiteres Festhalten an der Bestellung bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist.

 

§ 16 Kündigung

Eine ordentliche Kündigung einer Bestellung ist unbeschadet der Regelungen zur Stornierung ausgeschlossen. Jede Partei kann eine Bestellung aus wichtigem Grund in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • wenn die andere Partei eine Liefer-, Leistungs- oder sonstige Vertragspflicht nicht nur unerheblich verletzt. Dies ist in Bezug auf den Lieferanten insbesondere der Fall, wenn und soweit der Lieferant mit einer Leistung, die dem Umfang einer Bestellung oder 10% des durchschnittlichen jährlichen Auftragswertes entspricht, oder mit mindestens zwei aufeinander folgenden Lieferungen in Verzug kommt;
  • wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Vorschriften einer Bestellung, einer Geheimhaltungsvereinbarung oder des Supplier Code of Conduct und diese Vertragsverletzung nicht binnen angemessener Frist nach Abmahnung beseitigt oder eine Abmahnung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist;
  • wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder hinsichtlich ihres Vermögens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden;
  • wenn ein Fall von höherer Gewalt im Sinne des § 4 vorliegt und der betroffenen Partei ein weiteres Festhalten einer Bestellung bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist.

Der Besteller ist berechtigt, die Herausgabe der bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung für den Besteller hergestellten oder erworbenen Produkte, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich im Gegenzug einen angemessenen dem Zeitwert entsprechenden Kostenersatz an den Lieferanten zu zahlen, soweit nicht ohnehin der Besteller die Anschaffung durch den Lieferanten (mit-)finanziert

 

§ 17 Compliance / Code of Conduct

Der Lieferant ist verpflichtet, den Code of Conduct des Bestellers (nachfolgend „Supplier Code of Conduct“) einzuhalten, soweit der Besteller ihm diesen vor der Vereinbarung der Bestellung zur Kenntnis gebracht hat oder die Parteien sich diesbezüglich gesondert vereinbart haben. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, seine sämtlichen Vorlieferanten, Unterlieferanten und Subunternehmer, soweit diese Rohstoffe oder (Vor-)Produkte liefern, Dienstleistungen oder sonstige auch nur untergeordnete Leistungen in Bezug auf die Vertragsprodukte erbringen in mindestens dem gleichen Rahmen wie nach dem Supplier Code of Conduct zu verpflichten und die Einhaltung der Bestimmungen zu kontrollieren. Der Besteller kann von dem Lieferanten die Vorlage geeigneter Nachweise über die Verpflichtung der Vorlieferanten, Unterlieferanten und Subunternehmer sowie die entsprechenden Kontrollen verlangen.

 

§ 18 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Abtretung an Dritte

  • Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche und Forderungen gegenüber dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB oder einer Bestellung, ohne die vorherige Zustimmung des Bestellers in Textform ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
  • Der Besteller ist berechtigt, seine Ansprüche und Forderungen, welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB und/oder Bestellungen stammen, ganz oder teilweise an Dritte abzutreten, ohne dass dies der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten bedarf.
  • Dritter im Sinne dieses § 18.1 ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die kein verbundenes Unternehmen einer der Parteien im Sinne des § 15 AktG darstellt.

Aufrechnung

Soweit in einem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine der Parteien berechtigt, (i) Forderungen, die ihr gemäß dieses Vertrags zustehen, gegen Forderungen der anderen Partei nach diesem Vertrag aufzurechnen oder (ii) die Erfüllung einer Verpflichtung nach diesem Vertrag unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern, es sei denn die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht, sind unbestritten oder durch eine rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts bestätigt worden oder – im Falle prozessualer Geltendmachung – es kann über die Rechte oder Ansprüche der Partei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugleich mit entschieden werden.

 

§ 19 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von dem Besteller für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) streng vertraulich zu behandeln und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden, soweit diese – ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht - nicht bereits öffentlich bekannt geworden sind oder eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Er wird die vorgenannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an den Besteller zurückgeben. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Rahmenliefervertrages fort.

Ohne vorherige Zustimmung des Bestellers in Textform darf der Lieferant gegenüber Dritten, in Werbematerialien, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

Die vorstehenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten nach Beendigung des Vertrages fort.

 

§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Diese AEB sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Bestellungen unterliegen ausschließlich dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesen AEB und/oder den auf deren Grundlage abgeschlossenen Bestellungen ist Hamburg.

Beide Parteien werden sich bemühen, sämtliche Streitigkeiten aus diesen AEB im Wege der gütlichen Einigung beizulegen.

 

§ 21 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder einer Bestellung unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesen AEB oder einer Bestellung eine Lücke herausstellen sollte. Die unwirksame Bestimmung gilt in einem solchen Fall, als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und dem entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AEB gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Das Gleiche gilt entsprechend für die Füllung einer Lücke eines Vertrages oder einer Bestellung. Diese salvatorische Klausel hat keine bloße Beweislastumkehr zur Folge, sondern § 139 BGB ist insgesamt abbedungen.

Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, wenn nicht diese AEB eine andere Form ausdrücklich gestatten oder das Gesetz eine strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für jede Änderung des Formerfordernisses oder den Verzicht auf das Formerfordernis.